Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Eifeltatzen in Not“. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wittlich eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereines ist 56767 Gunderath.

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereines

  • Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
  • Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme
  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere
  • Vermittlung sowie Kastration wildlebender oder herrenloser Tiere

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist ehrenamtlich und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Ziel des Vereines nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

 

§ 4 Ersatz von Aufwendungen

Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner/ihrer Aufwendung, die ihm/ihr durch die Vereinstätigkeit entstehen, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Porto,- Fahrt- und Telefonkosten. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im Voraus.

Alle diese Ausgaben sind durch Quittungen oder Rechnungen nachzuweisen. Soweit steuerliche Pauschal- und Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz in Höhe der beschlossener Beiträge begrenzt.

Vom Vorstand können Pauschalen festgesetzt werden. Die Abrechnung ist nur in dem Geschäftsjahr möglich, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, das Ziel und den Zweck des Vereines anzuerkennen, zu fördern und zu unterstützen.

Dazu muss ein schriftlich zu stellender Aufnahmeantrag mit gültiger Unterschrift beim Vorstand eingehen. Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft schriftlich.

Dazu ist ein Vorstandsmitglied zu benennen, der/ die die Mitgliedsanträge entgegen nimmt und den Schriftverkehr tätigt.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, den Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung, durch die Auflösung des Vereines oder durch Tod des Mitgliedes.

Bei Austritt ist dies schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Hier gilt das Geschäftsjahr.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Hier ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig.

Die „Stimme“ eines Mitgliedes kann bei Verhinderung auch schriftlich beim Vorstand abgegeben werden. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied ein Geschäftsjahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Verzug ist.

Dies wird dann auf dem schriftlichen Wege über den Vorstand getätigt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages steht im Ermessen des Einzelnen, sollte jedoch nicht niedriger, als der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag sein. Die Mitgliederversammlung beschließt auf ihrer Jahreshauptversammlung die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

Dieser Beitrag wird im Januar jedes Kalenderjahres fällig. Die Änderung des Mitgliedsbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitglieder mit einer einfachen Mehrheit.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an allen Mitgliederversammlungen sowie der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre mündlich oder schriftlich teil. Zum schriftlichen Austausch sind sowohl der postalische Weg als auch der Weg über E-Mail möglich. Mitglieder haben das Recht, mündlich oder schriftlich Auskünfte vom Vorstand über die Vereinstätigkeit zu erfragen und Antwort mündlich oder schriftlich zu erhalten. Sie haben das Recht auf der Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung Anträge / Vorschläge oder anderes vorzutragen und zu beantragen.

Anträge sollten mindestens 5 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, den Gemeinschaftsfrieden im Verein zu wahren und den Verein in der Öffentlichkeit würdig zu vertreten.

 

§ 9 Organe des Vereines

Dies sind: Die Mitgliederversammlung

                Der Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung/ Jahreshauptversammlung

Die Einberufung erfolgt durch den/die erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende Vorsitzende. Die Einberufungsfrist zur Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form an alle Mitglieder.

Zusätzliche Tagesordnungspunkte können von den Mitgliedern bis 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Tagesordnung wird um diese ergänzt. Die Jahreshauptversammlung findet alle 2 Jahre statt.

Dazwischen kann der Vorstand, oder auf Antrag Mitglieder des Vereines, aus der Notwendigkeit heraus Mitgliederversammlungen mit einer Begründung in schriftlicher Form einberufen.

Die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung regelt die Wahl des Vorstandes, setzt die Mitgliedsbeiträge durch Beschluss fest, beschließt den Haushaltsplan des kommenden Jahres, nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes ab und beschließt die Entlastung des Vorstandes.

Zur Wahl des Vorstandes wird vorher ein Protokollführer / Wahlleiter/in aus der Mitte der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Stimme eines Mitgliedes kann in mündlicher oder schriftlicher Form vorgetragen werden und zählt somit.

 

Für die Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der Mitglieder mündlich oder schriftlich notwendig. Es ist möglich, dass sich Mitglieder per Telefonkonferenzschaltung an der Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung beteiligen. Ort der Mitgliederversammlung muss nicht zwingend der Vereinssitz sein, sondern kann auch nach Absprache aller Beteiligten ein anderer zentraler Ort sein, der gut für alle Mitglieder zu erreichen ist.

 

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich einzeln, gesetzlich vertretungsberechtigt.

Beschlüsse werden vom Vorstand zu dritt beschlossen und protokolliert. Der Vorstand kann sich schriftlich (per Post oder E-Mail) oder über eine Telefonkonferenzschaltung zu Beschlüssen einigen. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er verbleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode schriftlich aus, so ist ein Mitglied für den Rest der Amtszeit in den Vorstand zu kooptieren. Die Bestätigung der Nachwahl des neuen Vorstandsmitgliedes geschieht in der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.

 

Dazu gehören:

-   Die schriftliche (4 Wochenfrist) Einberufung der Mitgliederversammlungen / Jahreshauptversammlung.

-   Die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Projekte und anderes).

-   Die Erstellung von Jahresberichten und Rechnungsabschlüssen.

-   Die Erstellung eines Haushaltsplanes aller zwei Jahre.

-   Der sparsame Umgang mit dem Vereinsvermögen.

 

Projekte werden über die Mitgliederversammlung beschlossen. Die laufende Projektarbeit bedarf danach keiner neuen Beschlüsse. Hierzu ist das Konzept verbindlich und ein jährlicher Projektbericht. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Mitglied des Vorstandes vertreten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

 

§ 12 Kassenprüfung

Auf der Jahreshauptversammlung ist einen Kassenprüfer/in zu wählen. Die Amtszeit der Kassenprüfer/in beträgt 2 Jahre. Die Rechnungsabschlüsse sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den/die Kassenprüfer/in zu prüfen und es ist ein kurzer Bericht dazu schriftlich zu fertigen und zu unterschreiben. Dies wird den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereines

 

Der Verein kann durch Beschluss mit einer dreiviertel Mehrheit der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Tierhilfe Hoffnung-Hilfe für Tiere in Not e.V., Schwarzer -Hau -Weg 1, 72135 Dettenhausen, eingetragen beim Amtsgericht Stuttgart Register Nr. VR 381419 AG Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , Tierschützerische Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Gunderath, 03.08.2019